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der Bewegung

Vereinsstatuten

Art. 22

Auf Gesuch hin bestimmt der Vorstand über die definitive Aufnahme in den Verein (in die
dem Mitglied entsprechende Kategorie). Mit dem Eintritt akzeptiert ein Mitglied die
Vereins-Statuten und -Ordnungen.
Die Übertragung von Aufgaben wird durch den Vorstand beschlossen, wobei sich ein
Mitglied für die zu übernehmende Aufgabe entsprechend aus- oder weiterzubilden hat.
Über die Ausbildungsarten bestimmt der Vorstand endgültig, wobei die Mitglieder
Vorschläge einreichen können.
Nach mindestens zehnjähriger Zugehörigkeit zum Verein kann ein Mitglied auf Antrag des
Vorstandes hin zum Ehrenmitglied ernannt werden, sofern sich dieses Mitglied um den
Verein besonders verdient gemacht hat.

Art. 23

Die ordentlichen Mitgliederbeiträge pro Jahr betragen:

a) Aktive Mitglieder Fr. 50.00
b) Passivmitglieder Fr. 75.00
c) Gönner (inkl. Firmen, Gemeinden und Organisationen) Fr. 100.00
e) Ehrenmitglieder (nach freiem Ermessen)

Beschlüsse der Vereinsversammlung über Änderungen der Mitgliederbeiträge bilden
integrierende Bestandteile dieser Statuten.
Vorstandsmitglieder mit Charge sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 24

Für den Verein stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, wobei den Kategorien

b) Passivmitglieder und
c) Gönner (inkl. Firmen, Gemeinden und Organisationen) konsolidiert je eine Stimme zukommt.

Art. 25

Für Aktivmitglieder mit Schulungs- und/oder Beratungstätigkeit wird ein Reglement
erlassen, in welchem die Aufgaben und die Pflichten dieser Mitglieder klar geregelt sind.
Diese Reglemente bilden integrierenden Bestandteil zu diesen Statuten.

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